Präambel

Die im Jahre 1776 gegründete Gesellschaft Harmonie, welche am 1. Oktober 1887 mit der Gesellschaft Erholung vereinigt wurde, ist am 14. Juni 1948 aus politischen Gründen zwangsgelöscht worden. Das Amtsgericht Leipzig hob die Zwangs-löschung mit Beschluß vom 26. Mai 1996 auf. Aus ihr gingen mehrere Stiftungen hervor.

Die Gesellschaft Harmonie dient der Geselligkeit und dem geistigen Austausch unter den Mitgliedern aus Kultur und Kunst, Wissenschaft und Wirtschaft, Recht und Verwaltung. Sie soll Ort freundschaftlichen Austausches von Lebens-erfahrungen zwischen den Mitgliedern sein. Ziel der Gesellschaft Harmonie ist auch, zum Wohl der Stadt Leipzig und ihrer Bürger durch mildtätige und gemeinnützige Spenden beizutragen.

§ 1

Name, Sitz

  1. Die Gesellschaft Harmonie ist ein eingetragener Verein und führt den Namen „Gesellschaft Harmonie e.V.“.
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.

§ 2

Zweck der Gesellschaft

  1. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Begegnung und der Kommunikation unter den Mitgliedern, die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft sowie die Unterstützung sozialer Projekte. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie durch den Besuch solcher Veranstaltungen. Im Übrigen ist es Aufgabe der Gesellschaft, Mittel für wissenschaftliche. kulturelle und soziale Einrichtungen und Projekt zu sammeln und zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft Harmonie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (es sei denn, es wird ein Mitglied der Gesellschaft als Geschäftsführer bestellt). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft können nur natürliche Personen werden.
  2. Neue Mitglieder werden durch die Generalversammlung aufgenommen. Vorschläge können vom Vorstand und von jedem Mitglied der Gesellschaft gemacht werden. Die Namen der vorgeschlagenen neuen Mitglieder, die Interesse an der Aufnahme in die Gesellschaft bekundet haben müssen, und der Vorschlagenden sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen.
  3. Die Generalversammlung kann die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder dem Vorstand oder einem Aufnahmeausschuss übertragen.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes erworben.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
  2. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte des Mitglieds .
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
    • wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen     oder anderen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber länger als sechs     Monate im Rückstand ist,
    • wenn es die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  4. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letztbekannte Adresse zu übersenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Widerspruch einlegen, über den spätestens die nächste ordentliche Generalversammlung entscheidet. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Generalversammlung sofort wirksam.

§ 6

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand.

§ 7

Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist zuständig
    1. für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    2. für die Wahl der Rechnungsprüfer,
    3. für die Bestimmung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, des Eintrittsgeldes und eventueller Umlagen,
    4. für Änderungen der Satzung,
    5. für die Auflösung der Gesellschaft,
    6. für Verträge, die den Ankauf oder Verkauf eines Grundstückes
    7. für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
      betreffen,
    8.     für die Aufnahme von Darlehen
    9. und für die sonstigen ihr durch Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  2. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist – abgesehen von der Auflösung der Gesellschaft – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
  4. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle eines Ausschlussverfahrens sowie bei Grundstücks- und Darlehensverträgen die Stimme des Vorsitzenden. In allen anderen Angelegenheiten gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen bei geheimer Abstimmung gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. In Wahlen wird geheim abgestimmt, sofern die Generalversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt. In anderen Angelegenheiten wird auf Antrag vom mindestens 5 % der anwesenden Mitglieder geheim abgestimmt.
  7. Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit (d.h. es ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt). Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bleibt auch diese ohne Ergebnis, so entscheidet das Los.
  8. Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

§ 8

Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 28 Tage vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Absendungstag und der Versammlungstag werden nicht mitgezählt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift gesandt worden ist.
  2. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich und spätestens acht Tage vor der Generalversamm-lung verlangt, hat der Vorstand die Tagesordnung zu ergänzen und die Mit-glieder hierüber unverzüglich zu informieren.
  3. Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Generalversamm-lung einzuberufen. Auf ihr hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzugeben.
  4. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn es ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung verlangt.
  5. Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Generalversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
  6. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Waren mehrere Ver-sammlungsleiter bzw. Protokollführer tätig, so unterzeichnen alle Beteiligten das Protokoll. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens vier zu wählenden Mitgliedern sowie dem jeweiligen Senior der Vertrauten Gesellschaft e. V. in Leipzig als ständigem Mitglied kraft Amtes. Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
  3. Die Ämter werden an dem auf die Wahl folgenden nächsten Monatsersten übergeben.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
  5. Die Gesellschaft wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter oder den Schatz-meister, vertreten.
  6. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen.
  7. Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse aus Mitgliedern des Vereins bilden.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des Seniors der Vertrauten Gesellschaft e.V. – werden durch die Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  2. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das Amt als Mitglied des Vorstandes.
  3. Zu wählende Mitglieder des Vorstandes können einmal wiedergewählt werden. Die Generalversammlung kann auf Antrag vom mindestens 5 % der Mitglieder der Gesellschaft, über den in der Einladung zur Generalversammlung zu informieren ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Gesellschaft weitere Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern zulassen.
  4. Bei jeder turnusmäßigen Wahl soll mindestens ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden, das bis dahin nicht Vorstandsmitglied war.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner dreijährigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand das freigewordene Amt mit einem Mitglied der Gesellschaft für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes besetzen.
  6. Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder der Gesellschaft.

§ 11

Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zur Generalversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Abrechnung zu erstellen. Diese ist durch die Rechnungs-prüfer zu prüfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Für die Amtszeit der Rechnungsprüfer gilt § 10 Nr. 1 und 2 entsprechend.

§ 12

Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung des Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, welche zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Beschluss benötigt eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 7 Nr. 5) und von der Hälfte aller Mitglieder der Gesellschaft. Die Versammlung kann jedoch, wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden, die Einberufung einer weiteren Generalversammlung beschließen, in welcher die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen Beschluss über die Auflösung genügt.
  2. Das nach Abschluss der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige, mildtätige Zwecke.

Beschlossen in der Generalversammlung am 22. Januar 2004.